Art. 67 DSG – Abschluss von Staatsverträgen

Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen betreffend:
  • a)die internationale Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden;
  • b)die gegenseitige Anerkennung eines angemessenen Schutzes für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?