Art. 93 AI Act – Befugnis zur Aufforderung zu Massnahmen

  • 1)Soweit erforderlich und angemessen, kann die Kommission die Anbieter auffordern,
    1. a)geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Verpflichtungen gemäss den Artikeln 53 und 54 einzuhalten;
    2. b)Risikominderungsmassnahmen durchzuführen, wenn die gemäss Artikel 92 durchgeführte Bewertung zu ernsthaften und begründeten Bedenken hinsichtlich eines systemischen Risikos auf Unionsebene geführt hat;
    3. c)die Bereitstellung des Modells auf dem Markt einzuschränken, es zurückzunehmen oder zurückzurufen.
  • 2)Vor der Aufforderung zu einer Massnahme kann das Büro für Künstliche Intelligenz einen strukturierten Dialog mit dem Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck einleiten.
  • 3)Wenn der Anbieter des KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck im Rahmen des strukturierten Dialogs gemäss Absatz 2 Verpflichtungszusagen zur Durchführung von Risikominderungsmassnahmen, um einem systemischen Risiko auf Unionsebene zu begegnen, anbietet, kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen durch einen Beschluss für bindend erklären und feststellen, dass es keinen weiteren Anlass zum Handeln gibt.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?