Art. 99 AI Act – Sanktionen

  • 1)Entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmassnahmen, zu denen auch Verwarnungen und nichtmonetäre Massnahmen gehören können, die bei Verstössen gegen diese Verordnung durch Akteure Anwendung finden, und ergreifen alle Massnahmen, die für deren ordnungsgemässe und wirksame Durchsetzung notwendig sind, wobei die von der Kommission gemäss Artikel 96 erteilten Leitlinien zu berücksichtigen sind. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Sie berücksichtigen die Interessen von KMU, einschliesslich Start-up-Unternehmen, sowie deren wirtschaftliches Überleben.
  • 2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmassnahmen gemäss Absatz 1 unverzüglich und spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen.
  • 3)Bei Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken werden Geldbussen von bis zu 35 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 7 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
  • 4)Für Verstösse gegen folgende für Akteure oder notifizierte Stellen geltende Bestimmungen, mit Ausnahme der in Artikel 5 genannten, werden Geldbussen von bis zu 15 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist:
    1. a)Pflichten der Anbieter gemäss Artikel 16;
    2. b)Pflichten der Bevollmächtigten gemäss Artikel 22;
    3. c)Pflichten der Einführer gemäss Artikel 23;
    4. d)Pflichten der Händler gemäss Artikel 24;
    5. e)Pflichten der Betreiber gemäss Artikel 26;
    6. f)für notifizierte Stellen geltende Anforderungen und Pflichten gemäss Artikel 31, Artikel 33 Absätze 1, 3 und 4 bzw. Artikel 34;
    7. g)Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber gemäss Artikel 50.
  • 5)Werden notifizierten Stellen oder zuständigen nationalen Behörden auf deren Auskunftsersuchen hin falsche, unvollständige oder irreführende Informationen bereitgestellt, so werden Geldbussen von bis zu 7 500 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 1 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
  • 6)Im Falle von KMU, einschliesslich Start-up-Unternehmen, gilt für jede in diesem Artikel genannte Geldbusse der jeweils niedrigere Betrag aus den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Prozentsätzen oder Summen.
  • 7)Bei der Entscheidung, ob eine Geldbusse verhängt wird, und bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse werden in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände der konkreten Situation sowie gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt:
    1. a)Art, Schwere und Dauer des Verstosses und seiner Folgen, unter Berücksichtigung des Zwecks des KI-Systems sowie gegebenenfalls der Zahl der betroffenen Personen und des Ausmasses des von ihnen erlittenen Schadens;
    2. b)ob demselben Akteur bereits von anderen Marktüberwachungsbehörden für denselben Verstoß Geldbussen auferlegt wurden;
    3. c)ob demselben Akteur bereits von anderen Behörden für Verstösse gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht Geldbussen auferlegt wurden, wenn diese Verstösse auf dieselbe Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die einen einschlägigen Verstoss gegen diese Verordnung darstellt;
    4. d)Grösse, Jahresumsatz und Marktanteil des Akteurs, der den Verstoss begangen hat;
    5. e)jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie etwa unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoss erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste;
    6. f)Grad der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, um den Verstoss abzustellen und die möglichen nachteiligen Auswirkungen des Verstosses abzumildern;
    7. g)Grad an Verantwortung des Akteurs unter Berücksichtigung der von ihm ergriffenen technischen und organisatorischen Massnahmen;
    8. h)Art und Weise, wie der Verstoss den zuständigen nationalen Behörden bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Akteur den Verstoss gemeldet hat;
    9. i)Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstosses;
    10. j)alle Massnahmen, die der Akteur ergriffen hat, um den Schaden, der den betroffenen Personen zugefügt wird, zu mindern.
  • 8)Jeder Mitgliedstaat erlässt Vorschriften darüber, in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, Geldbussen verhängt werden können.
  • 9)
  • 10)Die Ausübung der Befugnisse gemäss diesem Artikel muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäss dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschliesslich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemässer Verfahren, unterliegen.
  • 11)Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Geldbussen, die sie in dem betreffenden Jahr gemäss diesem Artikel verhängt haben, und über damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten oder Gerichtsverfahren.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?