Art. 60 DSG – Verletzung von Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

  • 1)Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen auf Antrag bestraft:
    1. a)die ihre Pflichten nach den Artikeln 19, 21 und 25, 26, 27 verletzen, indem sie vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen;
    2. b)die es vorsätzlich unterlassen:
      1. 1)die betroffene Person nach den Artikeln 19 Absatz 1 und 21 Absatz 1 zu informieren, oder
      2. 2)ihr die Angaben nach Artikel 19 Absatz 2 zu liefern.
  • 2)Mit Busse bis zu 250 000 Franken werden private Personen bestraft, die unter Verstoss gegen Artikel 49 Absatz 3 dem EDÖB im Rahmen einer Untersuchung vorsätzlich falsche Auskünfte erteilen oder vorsätzlich die Mitwirkung verweigern.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?