Art. 27 DSG – Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien

  • 1)Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, so kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben:
    1. a)Die Daten geben Aufschluss über die Informationsquellen.
    2. b)Durch die Auskunft würde Einsicht in Entwürfe für Publikationen gewährt.
    3. c)Die Veröffentlichung würde die freie Meinungsbildung des Publikums gefährden.
  • 2)Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen die Personendaten ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dienen.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?