Art. 30 DSG – Persönlichkeitsverletzungen

  • 1)Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
  • 2)Eine Persönlichkeitsverletzung liegt insbesondere vor, wenn:
    1. a)Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 bearbeitet werden;
    2. b)Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden;
    3. c)Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden.
  • 3)In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?