Art. 37 DSG – Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten

  • 1)Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen.
  • 2)Das Bundesorgan weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. a)Es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe.
    2. b)Die Erfüllung seiner Aufgaben wäre sonst gefährdet.
  • 3)Artikel 36 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?