Art. 4 DSG – Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

  • 1)Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
  • 2)Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:
    1. a)die Bundesversammlung;
    2. b)der Bundesrat;
    3. c)die eidgenössischen Gerichte;
    4. d)die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
    5. e)Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?