Art. 74 DSG – Referendum und Inkrafttreten

  • 1)Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
  • 2)Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?