Art. 11 DSV – Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften

  • 1)Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e DSG gelten für alle Unternehmen, die zum selben Konzern gehören.
  • 2)Sie umfassen mindestens die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Punkte sowie die folgenden Angaben:
    1. a)die Organisation und die Kontaktdaten des Konzerns und seiner Unternehmen;
    2. b)die innerhalb des Konzerns getroffenen Massnahmen zur Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften.
  • 3)Der EDÖB teilt das Ergebnis der Prüfung der verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften, die ihm unterbreitet werden, innerhalb von 90 Tagen mit.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?