Art. 2 DSV – Ziele

Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, damit die bearbeiteten Daten ihrem Schutzbedarf entsprechend:

  1. a)nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit);
  2. b)verfügbar sind, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit);
  3. c)nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität);
  4. d)nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?