Art. 34 DSV – Evaluationsbericht

  • 1)Das zuständige Bundesorgan unterbreitet dem EDÖB den Entwurf des Evaluationsberichts an den Bundesrat zur Stellungnahme.
  • 2)Es unterbreitet dem Bundesrat den Evaluationsbericht mit der Stellungnahme des EDÖB.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?