Art. 39 DSV – Bearbeitung von Personendaten

Der EDÖB kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, insbesondere zu folgenden Zwecken bearbeiten:

  1. a)zur Ausübung seiner Aufsichtstätigkeiten;
  2. b)zur Ausübung seiner Beratungstätigkeiten;
  3. c)zur Zusammenarbeit mit Bundesbehörden, kantonalen und ausländischen Behörden;
  4. d)zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Strafbestimmungen nach dem DSG;
  5. e)zur Durchführung von Schlichtungsverfahren und zum Erlass von Empfehlungen nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ);
  6. f)zur Durchführung von Evaluationen nach dem BGÖ;
  7. g)zur Durchführung von Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem BGÖ;
  8. h)zur Information der parlamentarischen Aufsicht;
  9. i)zur Information der Öffentlichkeit;
  10. j)zur Ausübung seiner Schulungstätigkeiten.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?