Art. 41 DSV – Zusammenarbeit mit dem NCSC

  • 1)Der EDÖB kann die Meldung einer Verletzung der Datensicherheit mit dem Einverständnis des meldepflichtigen Verantwortlichen zur Analyse des Vorfalls an das Nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) weiterleiten. Die Mitteilung kann Personendaten enthalten.
  • 2)Der EDÖB lädt das NCSC zur Stellungnahme ein, bevor er anordnet, dass das Bundesorgan die Vorkehren nach Artikel 8 DSG trifft.
Hinweis: Obiger Text stammt aus einer amtlichen Erlasssammlung und beansprucht keine Verbindlichkeit. Nur der Text, wie er amtlich veröffentlicht wurde und in Kraft ist, gilt als verbindlich. Hast Du einen Fehler entdeckt?